Bestimmungen in einem Tarifvertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband einerseits und Gewerkschaften, die Arbeitnehmer und Selbständige vertreten, einerseits geschlossen wird und die vorsehen, daß Selbständige, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die gleiche Arbeit für einen Arbeitgeber verrichten wie die Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, eine spezifische Mindestgebühr erhalten müssen, : Der Dreijahresvertrag umfasst Verbesserungen der Vergütung, der Rentenbeiträge an die Musikerpensionskasse Kanadas, der Urlaubs- und Betriebszeitrückstellungen. Der Vertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft und läuft bis zum 31. August 2022. Auf der Grundlage all der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Tarifverträge, die im Namen und im Interesse von Selbständigen ausgehandelte Bestimmungen enthalten, nicht unter die Albany-Ausnahme fallen und nicht fallen sollten. Ich glaube sogar, dass diese vertraglichen Bestimmungen nicht völlig vom Anwendungsbereich der EU-Wettbewerbsregeln ausgeschlossen werden können. [M]d] die Wettbewerbsregeln des [EU]-Rechts dahin auszulegen, dass eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervereinigungen, die vorsieht, dass Selbständige, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die gleiche Arbeit für einen Arbeitgeber verrichten wie die Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, eine spezifische Mindestgebühr erhalten müssen. fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV, insbesondere mit der Begründung, dass diese Bestimmung in einem Tarifvertrag vorkommt[?] Im Ausgangsverfahren scheint in diesem Zusammenhang die entscheidende Frage zu sein, ob die Orchester, die Mitglieder des VSR sind, im Allgemeinen geneigt wären, unmittelbar oder schrittweise eine nicht zu vernachlässigende Zahl von „Arbeitnehmer“-Musikern mit selbständigen Musikern zu ersetzen, wenn kein Mindestvergütungssatz für diese in den streitigen GAV aufgenommen würde.
Der Zweck der Albany-Falllinie besteht nicht, wie oben erwähnt, darin, Die Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zu entmutigen oder zu untergraben. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof auf Bestimmungen verwiesen, die die Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer unmittelbar verbessern. Themen wie Vergütung, Arbeitszeit, Jahresurlaub, Renten, Versicherung und Gesundheitsfürsorge stehen im Mittelpunkt der Tarifverhandlungen.